Mindestlohn und Minijob 2026: Was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung beachten müssen

Die 603-Euro-Grenze ist keine monatliche Ampel. Ein Minijob kann trotz eines Monats mit mehr als 603 Euro korrekt sein – oder trotz zwölf Monatsabrechnungen unterhalb der Grenze von Anfang an falsch eingeordnet werden. Maßgeblich ist die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Verdienstes. Arbeitsvertrag, Sonderzahlungen, tatsächliche Arbeitszeit und weitere Beschäftigungen müssen zusammenpassen.

Die maßgeblichen Werte für 2026

Regelung Wert
Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 Euro je Stunde
Monatliche Minijob-Grenze 603 Euro
Jahresverdienstgrenze 7.236 Euro
Rechnerische Monatsstunden bei 13,90 Euro 43,38 Stunden
Höchstbetrag in einem begünstigten Überschreitungsmonat 1.206 Euro
Die häufig genannte Zahl von 43,38 Stunden gilt ausschließlich bei einem Stundenlohn von genau 13,90 Euro.
Stundenlohn Rechnerisch mögliche Monatsstunden
13,90 Euro 43,38
14,00 Euro 43,07
15,00 Euro 40,20
16,00 Euro 37,69
Ein Vertrag muss deshalb Stundenlohn, regelmäßige Arbeitszeit und erwarteten Monatsverdienst widerspruchsfrei verbinden.

Sonderzahlungen können einen scheinbar sicheren Minijob kippen

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 570 Euro und zusätzlich ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld von 500 Euro. Der laufende Monatslohn bleibt unter der Grenze. Die Jahresprognose sieht anders aus:
Bestandteil Betrag
Zwölf Monatslöhne 6.840 Euro
Weihnachtsgeld 500 Euro
Voraussichtlicher Jahresverdienst 7.340 Euro
Damit wird die Jahresgrenze von 7.236 Euro überschritten. Die Beschäftigung ist nicht als Minijob einzuordnen, obwohl der regelmäßige Monatslohn nur 570 Euro beträgt. In die Prognose gehören Zahlungen, die vertraglich zugesagt oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Dazu können Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßig anfallende Zuschläge gehören, soweit sie sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Ob eine Beschäftigung im Einzelfall geringfügig bleibt, hängt vom vollständigen Vertrags- und Verdienstverlauf ab. Die Beispiele ersetzen daher keine Prüfung der konkreten Vereinbarung.

Planbare Schwankungen sind keine unvorhersehbaren Überschreitungen

Ein monatlich wechselnder Verdienst beendet den Minijob nicht automatisch. Bleibt der voraussichtliche Gesamtverdienst im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 7.236 Euro, können einzelne Monate über 603 Euro liegen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient neun Monate lang 200 Euro und in drei Monaten jeweils 650 Euro. 9 × 200 Euro + 3 × 650 Euro = 3.750 Euro Die höheren Monate sind Teil der von Anfang an bekannten Verteilung. Die Jahresgrenze wird deutlich unterschritten. Davon zu unterscheiden ist eine zusätzliche, nicht eingeplante Überschreitung. Die Sonderregel greift nur, wenn:
  • die Überschreitung unvorhersehbar ist,
  • sie innerhalb eines Zeitjahres höchstens zweimal vorkommt,
  • der Verdienst in jedem dieser Monate 1.206 Euro nicht übersteigt.
Unter diesen Voraussetzungen kann der Gesamtverdienst im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum bis zu 8.442 Euro betragen. Eine kurzfristige Krankheitsvertretung kann unvorhersehbar sein. Eine bekannte Saisonspitze oder regelmäßig eingeplante Mehrarbeit gehört dagegen in die ursprüngliche Prognose.

Was beim dritten Überschreitungsmonat geschieht

Ein Minijobber verdient regelmäßig 603 Euro. In zwei Monaten übernimmt er kurzfristig die Vertretung erkrankter Kollegen und erhält jeweils 900 Euro. Beide Überschreitungen können unter die Ausnahmeregelung fallen. Kommt innerhalb desselben Zeitjahres ein dritter unvorhersehbarer Überschreitungsmonat hinzu, ist die Überschreitung nicht mehr gelegentlich. Für diesen Monat liegt grundsätzlich kein Minijob mit Verdienstgrenze mehr vor. Für den folgenden Zeitraum muss erneut beurteilt werden, welcher regelmäßige Verdienst zu erwarten ist. Ergibt die neue Prognose wieder höchstens die Geringfügigkeitsgrenze, kann anschließend erneut ein Minijob bestehen. Die Ausnahme schützt daher nicht pauschal das gesamte Arbeitsverhältnis. Jeder Überschreitungsmonat muss einzeln dokumentiert und beurteilt werden.

Weitere Beschäftigungen verändern die Einordnung

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs zusammengerechnet. Überschreiten ihre regelmäßigen Verdienste insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, liegen grundsätzlich keine Minijobs mit Verdienstgrenze mehr vor. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt regelmäßig nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob eigenständig geringfügig. Weitere Minijobs werden grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der Arbeitgeber muss deshalb bei Beschäftigungsbeginn nach weiteren Tätigkeiten fragen. Die Angaben gehören in den Personalfragebogen und zu den Entgeltunterlagen. In der digitalen Steuerakte können diese Angaben zusammen mit späteren Änderungsnachweisen geordnet bereitgestellt werden. Ebenso wichtig ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, spätere Änderungen mitzuteilen. Ohne diese Information kann eine ursprünglich richtige Abrechnung unbemerkt falsch werden.

Arbeit auf Abruf braucht konkrete Stundenangaben

Die Formulierung „Einsatz nach Bedarf“ schafft keine unbegrenzte Flexibilität. Fehlt im Vertrag eine Wochenarbeitszeit, gelten gesetzlich 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro liegt der daraus entstehende Vergütungsanspruch deutlich über der Minijob-Grenze. Weitere gesetzliche Regeln:
  • Ohne vereinbarte tägliche Dauer sind mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu vergüten.
  • Der Einsatz muss grundsätzlich mindestens vier Tage vorher angekündigt werden.
  • Bei einer Mindestarbeitszeit dürfen höchstens 25 Prozent zusätzlich abgerufen werden.
  • Bei einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber höchstens 20 Prozent weniger abrufen.
Ein Abrufvertrag muss daher eine belastbare Wochenarbeitszeit enthalten. Sonst bestimmt nicht der geplante Einsatz, sondern die gesetzliche Ersatzregel den Vergütungsanspruch.

Arbeitszeiten müssen innerhalb von sieben Tagen dokumentiert sein

Für gewerbliche Minijobs müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Die Dokumentation muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein verwertbarer Nachweis enthält:
  • Arbeitsdatum
  • Beginn
  • Ende
  • Dauer ohne Pausen
  • nachvollziehbare spätere Korrekturen
Wer die Stunden erst bei einer Prüfung aus dem ausgezahlten Lohn zurückrechnet, dokumentiert nicht den tatsächlichen Arbeitseinsatz. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah entstehen und mit Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnung übereinstimmen.

Urlaub, Krankheit und Feiertage gelten auch im Minijob

Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf:
  • bezahlten Erholungsurlaub,
  • Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,
  • Vergütung an gesetzlichen Feiertagen,
  • den gesetzlichen Mindestlohn.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche, nicht nach der Zahl der täglich geleisteten Stunden. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, benötigt für eine freie Woche zwei Urlaubstage. Fällt ein regelmäßiger Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Entgelt grundsätzlich fortzuzahlen. Diese Ansprüche dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass nur tatsächlich geleistete Stunden vergütet oder ausgefallene Feiertagsstunden ohne Grundlage verschoben werden.

Befreiungsantrag innerhalb von sechs Wochen melden

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eine Befreiung beantragen. Der Arbeitgeber dokumentiert das Eingangsdatum und nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen. Der Antrag selbst wird nicht an die Minijob-Zentrale gesandt; die Information erfolgt über die Meldung zur Sozialversicherung. Damit die Befreiung grundsätzlich ab dem Monat des Antragseingangs wirken kann, muss der Arbeitgeber sie innerhalb von sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen melden. Erfolgt die Meldung später, verschiebt sich der Beginn. Die Befreiung wirkt dann erst zu Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale. Bis dahin bleibt die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.

Seit Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden

Seit dem 1. Juli 2026 dürfen Minijobber eine bestehende Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Dieser muss:
  1. das Eingangsdatum dokumentieren,
  2. den Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen,
  3. den Beitragsgruppenwechsel melden.
Die Aufhebung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Antragseingangs folgt. Die Minijob-Zentrale kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Die Aufhebung gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs mit Verdienstgrenze gilt sie einheitlich für die betroffenen Beschäftigungen.

Der nächste Jahreswechsel steht bereits fest

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro. Die monatliche Minijob-Grenze erhöht sich dadurch auf 633 Euro. Arbeitgeber sollten bestehende Verträge deshalb vor der ersten Abrechnung des Jahres 2027 prüfen. Stundenlohn, Arbeitszeit und Jahresprognose müssen zum neuen Wert passen.

Vier Ebenen müssen übereinstimmen

Eine korrekte Minijob-Abrechnung entsteht erst, wenn vier Ebenen zusammenpassen:
  1. Arbeitsvertrag: Stundenlohn und vereinbarte Arbeitszeit
  2. Jahresprognose: laufender Lohn und vorhersehbare Sonderzahlungen
  3. Tatsächlicher Verlauf: Arbeitsstunden und Überschreitungen
  4. Beschäftigungsstatus: weitere Tätigkeiten und Rentenversicherung
Der Blick auf einen einzelnen Monatsbetrag erfasst nur einen Teil des Beschäftigungsverhältnisses.

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