Viele Eheleute übertragen ihr gemeinsames Zuhause in eine GbR – sei es für steuerliche Optimierung oder zur Vermögensstrukturierung. Doch was passiert schenkungsteuerlich, wenn nur ein Partner Eigentümer ist und das Familienheim unentgeltlich in eine gemeinsame GbR einbringt? Ein aktuelles BFH-Urteil vom 4.6.2025 (II R 18/23) bringt Klarheit.
Der Fall: Wenn das Eigenheim zur GbR wird
Die Konstellation war typisch: Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks, das beide Eheleute als Familienheim nutzten. Durch notariellen Vertrag gründeten sie eine GbR, in die die Ehefrau das Grundstück unentgeltlich einbrachte. Beide wurden zu gleichen Teilen Gesellschafter der GbR.
Das Finanzamt sah darin eine Schenkung an den Ehemann in Höhe des hälftigen Grundstückswerts (1,8 Mio. EUR) und setzte Schenkungsteuer von 247.000 EUR fest. Die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wurde verneint – schließlich erwirbt der Ehemann nur Gesamthandseigentum über die GbR, nicht direktes Eigentum oder Miteigentum.
BFH: Auch Gesamthandseigentum ist begünstigt
Der BFH widersprach dieser Sichtweise deutlich. Die Entscheidung basiert auf zwei zentralen Erkenntnissen:
- Schenkung liegt vor: Wenn ein Ehegatte ein Grundstück unentgeltlich in eine GbR einbringt, an der beide Partner beteiligt sind, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Bereicherung des anderen Partners vor. Entscheidend ist dabei der „Durchgriff“ auf die dahinterstehenden Gesellschafter – nicht die GbR selbst ist bereichert, sondern die Gesellschafter.
- Steuerbefreiung greift trotzdem: Die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst auch den Erwerb von Gesamthandseigentum. Der Begriff „Eigentum oder Miteigentum“ in der Vorschrift ist nicht abschließend – auch das über eine GbR vermittelte Eigentum reicht aus.
Folgerichtigkeit der Entscheidung
Die BFH-Entscheidung ist in sich logisch: Wenn man schenkungsteuerlich auf den bereicherten Gesellschafter „durchgreift“, muss konsequenterweise auch für die Steuerbefreiung auf denselben Gesellschafter abgestellt werden. Der Ehegatte erhält über die GbR vermitteltes Eigentum am Familienheim – das genügt.
Praktische Bedeutung für Ehepaare
Das Urteil eröffnet neue Möglichkeiten für die Vermögensübertragung zwischen Eheleuten:
- Strukturierung möglich: Familienheime können steuerfrei in Ehegatten-GbRs eingebracht werden
- Kein „Entweder-oder“: Die Wahl zwischen direkter Übertragung und GbR-Struktur wird steuerlich neutralisiert
- Planungssicherheit: Auch komplexere Vermögensstrukturen können von der Familienheim-Befreiung profitieren
Auch für die neue Rechtslage relevant
Interessant: Das Urteil bezog sich noch auf die alte Rechtslage vor 2024. Der BFH stellte jedoch klar, dass die Grundsätze auch nach der GbR-Reform ab 1.1.2024 gelten. Durch § 2a S. 1 ErbStG bleiben rechtsfähige Personengesellschaften schenkungsteuerlich weiterhin Gesamthandsgemeinschaften.
Fazit: Mehr Flexibilität bei der Nachlassplanung
Das BFH-Urteil zeigt: Der Gesetzgeber wollte mit der Familienheim-Befreiung den „engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft“ privilegieren. Dieser Zweck wird nicht dadurch konterkariert, dass Ehepaare ihr Zuhause in eine gemeinsame GbR einbringen.
Für die Praxis bedeutet das mehr Flexibilität bei der steueroptimalen Gestaltung von Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten. Wichtig bleibt aber: Alle weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen erfüllt sein – insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Haben Sie Fragen zu Familienheim-Übertragungen oder anderen schenkungsteuerlichen Gestaltungen?
Als spezialisierte Steuerberatung unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen Strukturierung Ihrer Vermögensübertragung.