(Aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz – Revision beim BFH anhängig)
20.000 € zu Ostern sind nicht steuerfrei!
Viele Eltern und Großeltern schenken ihren Kindern oder Enkeln zu Geburtstagen, Weihnachten oder Ostern größere Geldbeträge – in der Annahme, diese seien als „Gelegenheitsgeschenk“ automatisch steuerfrei. Ein aktuelles Urteil zeigt: Diese Annahme kann teuer werden.
Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke von der Schenkungsteuer befreit. Das klingt praktisch – aber das Gesetz legt nicht fest, ab welchem Betrag ein Geschenk nicht mehr als „üblich“ gilt. Genau das war im folgenden Fall der Streitpunkt.
Der Fall: 20.000 € zu Ostern – und das Finanzamt schlägt zu
Ein Vater hatte seinem Sohn über viele Jahre immer wieder Geldbeträge zwischen 10.000 € und 100.000 € geschenkt. Die Gesamtsumme belief sich bis zum Streitjahr auf über 450.000 € – womit der persönliche Freibetrag von 400.000 € (innerhalb von zehn Jahren) bereits überschritten war.
Zu Ostern 2015 erhielt der Sohn erneut 20.000 €. Er sah darin ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk. Das Finanzamt sah das anders und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 € fest.
Der Vater war nicht mittellos: Er erzielte jährlich Einkünfte zwischen 1,7 Mio. € und 3,7 Mio. € und verfügte über ein Vermögen von rund 30 Mio. €. Trotzdem half das dem Sohn nicht.
Das Urteil: Allgemeine Verkehrsanschauung ist der Maßstab
Das FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025, Az. 4 K 1564/24) gab dem Finanzamt Recht.
Die Frage, ob ein Geschenk „üblich“ ist, richtet sich nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Würde man die Üblichkeit an den individuellen Verhältnissen ausrichten, blieben in sehr wohlhabenden Kreisen nahezu beliebig hohe Beträge steuerfrei – während dieselben Beträge bei weniger begüterten Familien besteuert würden. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Maßgeblich sei stattdessen die allgemeine Verkehrsanschauung – also das, was in der Gesellschaft insgesamt als übliches Festgeschenk gilt. Und da überschreiten 20.000 € zu Ostern diese Grenze deutlich.
Warum das für Sie wichtig ist
Vorsicht: Viele Mandanten gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Feiertagen oder Jubiläen automatisch steuerfrei sind – solange sie „im Rahmen bleiben“. Dieses Urteil zeigt, dass der Rahmen enger ist als angenommen.
Konkrete Risiken
- Wer regelmäßig vierstellige oder fünfstellige Beträge zu Festtagen verschenkt, sollte prüfen, ob die Freigrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG noch greift.
- Besonders heikel: Wenn bereits frühere Schenkungen den persönlichen Freibetrag aufgezehrt haben, fällt selbst eine relativ kleine weitere Schenkung steuerlich ins Gewicht.
- Wer glaubt, sein Vermögen rechtfertige höhere steuerfreie Geschenke, irrt – das Gericht lehnt diesen Ansatz ausdrücklich ab.
Was kommt als nächstes? Revision beim BFH
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der BFH soll klären, ob für die Beurteilung der Üblichkeit ausschließlich die allgemeine Verkehrsanschauung gilt oder auch die Verhältnisse des sozialen Kreises berücksichtigt werden können.
Die Entscheidung wird für die Praxis erheblich sein. Bis zur Klärung sollte kein Risiko eingegangen werden.
Unser Fazit
Festtagsgeschenke sind steuerlich relevant, sobald sie die Grenzen des Üblichen überschreiten. Wo diese Grenze genau liegt, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Größere Zuwendungen sollten vorsorglich steuerlich geprüft werden, bevor das Finanzamt nachfragt.
Schenkung steuerlich prüfen lassen
Sprechen Sie uns an. Als Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuer beraten wir Sie zu allen Fragen rund um steueroptimierte Schenkungen.