Der Freibetrag für Ehepartner klingt großzügig – doch in der Praxis reicht er oft nicht aus. Immobilienwerte, Kapitalanlagen und Betriebsvermögen übersteigen die Grenze von 500.000 € schnell.
Als Steuerberater für Erbschaftssteuer zeigen wir, wie Sie Freibeträge optimal nutzen und Steuerfallen vermeiden können.
Gut zu wissen: Der Versorgungsfreibetrag reduziert sich um vorhandene Renten oder Pensionen. Viele Mandanten sind überrascht, dass am Ende deutlich weniger steuerfrei bleibt.
Ehepartner können das gemeinsam genutzte Familienheim steuerfrei übernehmen, auch wenn es Millionen wert ist.
Voraussetzungen:
Praxis-Tipp: Wer plant, nach dem Erbfall auszuziehen, sollte Alternativen wie Nießbrauch oder Teilübertragungen in Betracht ziehen – so vermeiden Sie Nachversteuerung.
Fall 1: Haus + Ersparnisse im Wert von 1 Mio. €
Ohne Planung: Steuerlast ca. 90.000 €.
Mit Planung: Schenkungen + Familienheim-Regel → Steuerlast 0 €.
Fall 2: Nießbrauch bei Immobilie
Immobilie mit 1 Mio. € übertragen, Nießbrauchswert 400.000 €.
Steuerlich zählt nur 600.000 € → Freibetrag ausreichend → keine Steuer.
Fall 3: Kettenschenkung über Kinder
Vermögen zunächst an Kind (Freibetrag 400.000 €), dann weiter an Ehepartner.
Zwei Freibeträge genutzt → Steuerfreiheit.
Immer bei Vermögen über dem Freibetrag – alle 10 Jahre erneut möglich.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, das Finanzamt fordert Steuer nach.
Ja, bei Schenkungen alle 10 Jahre.
Ja, sie haben die gleichen Freibeträge wie Ehepartner.
Eine frühzeitige Planung der Erbschafts- und Schenkungssteuer schafft Klarheit und Sicherheit. Als Steuerberater für Erbschaftssteuer prüfen wir Ihre individuelle Situation, berechnen die voraussichtliche Steuerlast und entwickeln ein individuelles Konzept. So stellen Sie sicher, dass Freibeträge optimal genutzt werden und Ihre Familie steuerlich bestmöglich entlastet wird.