Viele Steuerpflichtige gehen davon aus: Das Finanzamt hat doch alle meine Lohnsteuerdaten. Die Zahlen liegen elektronisch vor. Wenn ich zur Abgabe verpflichtet wäre, würde sich das Amt schon melden. Ein gefährlicher Irrtum – wie ein aktuelles BFH-Urteil vom 14. Mai 2025 (VI R 14/22) zeigt.
Der Fall: Jahrelang keine Steuererklärung trotz Pflichtveranlagung
Ein Ehepaar war in den Jahren 2009 und 2010 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der Grund: Die Ehefrau hatte eine zusätzliche Tätigkeit aufgenommen. Damit wechselte das Paar von der freiwilligen Antragsveranlagung in die Pflichtveranlagung – ohne das dem Finanzamt mitzuteilen.
Erst 2018 fiel der Oberfinanzdirektion auf, dass die Erklärungen fehlten. Das Finanzamt erließ daraufhin Schätzbescheide und setzte neben der Einkommensteuer auch Verspätungszuschläge fest.
Das Ehepaar wehrte sich: Die Lohnsteuerbescheinigungen seien dem Finanzamt doch elektronisch übermittelt worden. Der zuständige Sachbearbeiter hätte die Daten jederzeit abrufen können. Von einer „Unkenntnis“ des Finanzamts könne keine Rede sein.
BFH: Was nicht zur Akte gelangt, ist auch nicht erklärt
Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Finanzamt Recht.
Die zentrale Feststellung: Die bloße elektronische Verfügbarkeit von Lohnsteuerdaten ersetzt keine Steuererklärung.
Das Ehepaar hätte das Finanzamt „in Unkenntnis“ über die Änderung seiner steuerlichen Verhältnisse gelassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dass die Daten theoretisch abrufbar waren, ändert daran nichts. Entscheidend ist, was tatsächlich zur Steuerakte gelangt – nicht, was sich irgendwo im System befindet.
Die Folge: Verlängerte Festsetzungsfrist wegen möglicher Steuerhinterziehung
Normalerweise beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer vier Jahre. Im Streitfall wäre diese Frist für 2009 und 2010 längst abgelaufen gewesen – die Bescheide von 2018 hätten nicht mehr ergehen dürfen.
Allerdings verlängert sich die Festsetzungsfrist bei einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der BFH zog genau diese Verlängerung in Betracht: Das Unterlassen der Steuererklärung trotz bestehender Abgabepflicht kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellen.
Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil hat weitreichende praktische Konsequenzen:
- Kein Verlass auf das Finanzamt: Sie können nicht darauf vertrauen, dass sich das Amt meldet, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Die Holschuld liegt bei Ihnen.
- Elektronische Daten schützen nicht: Auch wenn Ihr Arbeitgeber alle Lohnsteuerdaten elektronisch übermittelt hat – eine Pflichtveranlagung müssen Sie selbst erfüllen.
- Hinterziehungsvorwurf droht: Bei Nichtabgabe trotz Pflicht riskieren Sie nicht nur Verspätungszuschläge, sondern im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung – mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.
- Längere Verjährungsfristen: Bei Steuerhinterziehung kann das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern festsetzen. Alte Jahre, die Sie längst für erledigt hielten, können plötzlich wieder relevant werden.
Wann besteht eine Pflicht zur Abgabe?
Eine Pflichtveranlagung liegt unter anderem vor, wenn:
- Ehepaare die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor nutzen
- Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld) von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen wurden
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen
- mehrere Arbeitsverhältnisse mit Steuerklasse VI bestehen
- das Finanzamt zur Abgabe auffordert
Fazit: Eigenverantwortung bleibt entscheidend
Die Digitalisierung der Steuerverwaltung bringt viele Erleichterungen mit sich. Aber sie entbindet nicht von den eigenen Pflichten. Das BFH-Urteil macht unmissverständlich klar: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese selbst einreichen – unabhängig davon, welche Daten dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen.
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