Warum Steuerberater und Mandanten nun die Arbeit des Finanzamtes machen müssen
Eine Betriebsprüfung bedeutet für Unternehmer und ihre steuerlichen Berater immer erheblichen Aufwand. Die Erleichterung nach Abschluss der Prüfung war deshalb stets groß. Doch seit dem 1. Januar 2025 gilt: Nach der Prüfung ist vor der Prüfung. Der Gesetzgeber hat mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz Pflichten eingeführt, die faktisch Aufgaben der Finanzverwaltung auf Steuerpflichtige und ihre Berater verlagern – mit empfindlichen Sanktionen bei Verstößen.
Die Kernbotschaft: Entspannt zurücklehnen war gestern
Was früher Sache des Finanzamts war, liegt jetzt beim Mandanten:
- Eigenständige Überprüfung aller nicht geprüften Steuererklärungen auf Folgewirkungen der Prüfungsfeststellungen
- Selbständige Berichtigung fehlerhafter Erklärungen – ohne Aufforderung des Finanzamts
- Dokumentation und Anzeige gegenüber der Finanzbehörde
Der Gesetzgeber nennt es „Beschleunigung der Anschlussprüfung“. In der Praxis bedeutet es: Die Betriebsprüfung endet nicht mehr mit der Schlussbesprechung – sie geht in eine unbefristete Hausaufgabenphase über.
Was genau fordert § 153 Abs. 4 AO?
Die neue Berichtigungspflicht greift, sobald ein Bescheid nach einer Außenprüfung unanfechtbar geworden ist. Von diesem Moment an muss der Steuerpflichtige sämtliche nicht geprüften Steuererklärungen durchsehen und prüfen, ob die Feststellungen dort ebenfalls Auswirkungen haben.
Das Perfide daran: Es kommt nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung des Betriebsprüfers zutreffend war. Allein die Umsetzung der Prüfungsfeststellung löst die Pflicht aus – unabhängig davon, ob die Feststellung materiell-rechtlich korrekt ist.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Unternehmer hat Steuererklärungen für 2020 bis 2024 abgegeben. Das Finanzamt prüft 2025 die Jahre 2020 bis 2022 und berechnet die Abschreibung eines Betriebsgebäudes neu. Sobald die Änderungsbescheide bestandskräftig sind, muss der Unternehmer eigenständig die Erklärungen für 2023 und 2024 korrigieren.
Und nicht nur das: Auch andere Steuerarten – etwa die Gewerbesteuer – können betroffen sein.
Kenntnisunabhängige Pflicht – ein strafrechtliches Minenfeld
Besonders kritisch: Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 153 Abs. 1 AO handelt es sich um eine kenntnisunabhängige Berichtigungspflicht. Der Mandant kann sich nicht darauf berufen, von den Auswirkungen nichts gewusst zu haben.
Die Konsequenz: Wer die Berichtigung unterlässt, riskiert nicht nur ein Ordnungsgeldverfahren, sondern im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Selbst eine bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kommt in Betracht.
Verzögerungsgeld: Wenn das Finanzamt die Daumenschrauben anzieht
Parallel zur Berichtigungspflicht wurden die Sanktionen bei mangelnder Mitwirkung während der Prüfung drastisch verschärft. Der neue § 200a AO sieht ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen vor:
| Sanktion | Höhe |
|---|---|
| Verzögerungsgeld | 75 EUR pro Tag (max. 150 Tage = bis zu 11.250 EUR) |
| Zuschlag für Großbetriebe/Konzerne | bis zu 25.000 EUR pro Tag (max. 150 Tage = bis zu 3.750.000 EUR) |
Wichtig für Berater: Das Verschulden des Steuerberaters wird dem Mandanten zugerechnet – wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Verzögerungen in der Kanzlei können also direkt zu Sanktionen beim Mandanten führen.
Teilabschlussbescheide: Der kleine Trost
Als Gegenleistung für die zusätzlichen Pflichten können Mandanten seit 2025 Teilabschlussbescheide beantragen. Das bedeutet: Zu unstrittigen Prüfungspunkten kann vorab ein Bescheid ergehen, während strittige Punkte weiter verhandelt werden.
Der Vorteil: Schnellere Rechtssicherheit und reduzierte Zinsbelastung. In der Praxis wird sich zeigen, ob die Finanzämter dieses Instrument tatsächlich kooperativ nutzen.
Was bedeutet das für die Beratungspraxis?
Die neuen Regelungen bringen erheblichen Mehraufwand – sowohl zeitlich als auch haftungsrechtlich:
- Mandanteninformation ist Pflicht: Wer seine Mandanten nicht proaktiv über die neuen Pflichten informiert, riskiert Haftungsansprüche.
- Dokumentation nach jeder Prüfung: Nach Bestandskraft der Änderungsbescheide müssen systematisch alle nicht geprüften Jahre und Steuerarten auf Folgewirkungen geprüft werden.
- Fristenmanagement verschärfen: Die Einmonatsfrist beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist knapp – Verzögerungen werden teuer.
- Präventiv weit auslegen: Bis zur Klärung durch Rechtsprechung empfiehlt sich eine weite Auslegung der Berichtigungspflicht, um Risiken zu vermeiden.
Fazit: Die Finanzverwaltung entlastet sich – auf Kosten der Steuerpflichtigen
Der Gesetzgeber verkauft die Reform als Modernisierung. In Wahrheit handelt es sich um eine systematische Verlagerung von Verwaltungsaufwand auf Unternehmen und ihre Berater – flankiert von einem Sanktionsregime, das bei Verstößen keine Gnade kennt.
Für Steuerberater bedeutet das: Neue Beratungsfelder, aber auch erhöhte Haftungsrisiken. Für Mandanten: Die Betriebsprüfung ist nicht mehr mit der Schlussbesprechung erledigt, sondern der Startschuss für weitere Pflichten.
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