Ob Geld, Immobilien oder Wertpapiere – viele Großeltern möchten ihre Enkel noch zu Lebzeiten unterstützen. Doch wie viel lässt sich steuerfrei verschenken und wann greift die Schenkungsteuer? Wir zeigen die Grundlagen, konkrete Fallbeispiele und erklären, wie sich durch kluge Planung Erbschaftsteuer sparen lässt.
Als Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer begleiten wir Sie bei der optimalen Gestaltung.
Sonderfall: Ist ein Elternteil des Enkels bereits verstorben, gilt der Enkel steuerlich wie ein Kind und erhält einen Freibetrag von 400.000 €. Das kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
Sonderfall: Ehepartner von Enkeln (Schwiegerenkel) haben keinen hohen Freibetrag – hier gelten nur 20.000 €. Alles darüber hinaus wird schnell steuerpflichtig.
Wichtig: Der Freibetrag gilt alle 10 Jahre erneut. Beispiel: 200.000 € Schenkung in 2025 + weitere 200.000 € in 2035 → insgesamt 400.000 € steuerfrei.
200.000 € (in Sonderfällen 400.000 €).
Nur, wenn der Freibetrag überschritten wird.
In vielen Fällen die Schenkung, weil Freibeträge mehrfach genutzt werden können.
Hier gilt nur ein Freibetrag von 20.000 €, darüber hinaus wird es schnell teuer.
Nicht automatisch. Zwar sind übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit – aber was als „üblich“ gilt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass 20.000 € zu Ostern diese Grenze überschreiten – auch wenn der Schenkende über ein Millionenvermögen verfügt. Die Revision ist beim BFH anhängig. Vorsicht: Wer regelmäßig höhere Beträge zu Festtagen verschenkt, sollte sich steuerlich beraten lassen.
Wir prüfen die steuerlichen Auswirkungen, zeigen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung – kompetent, digital und bundesweit.
Schenkungen an Enkel – Steuerklasse I
Hinweis: Der Freibetrag von 200.000 € gilt für Schenkungen von Großeltern an Enkel (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Wenn das Elternteil des Enkels (also das Kind des Schenkers) bereits verstorben ist, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Vorerwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre werden auf den Freibetrag angerechnet und die Steuer wird nach der Progression des Gesamterwerbs berechnet. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG wird automatisch berücksichtigt.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
| 13.000.000 € | 23 % |
| 26.000.000 € | 27 % |
| über 26.000.000 € | 30 % |
Erstellt von Steuerberater Sven Schröder
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