Schenkungssteuer für Enkel:
Freibeträge optimal nutzen

Ob Geld, Immobilien oder Wertpapiere – viele Großeltern möchten ihre Enkel noch zu Lebzeiten unterstützen. Doch wie viel lässt sich steuerfrei verschenken und wann greift die Schenkungsteuer? Wir zeigen die Grundlagen, konkrete Fallbeispiele und erklären, wie sich durch kluge Planung Erbschaftsteuer sparen lässt.

Als Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer begleiten wir Sie bei der optimalen Gestaltung.

Freibetrag für Enkel

  • Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 €.
  • Schenkungen darunter sind steuerfrei.
  • Bei höheren Werten fällt Schenkungsteuer an (Steuersätze 7–30 %).

Sonderfall: Ist ein Elternteil des Enkels bereits verstorben, gilt der Enkel steuerlich wie ein Kind und erhält einen Freibetrag von 400.000 €. Das kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen.

Sonderfall: Ehepartner von Enkeln (Schwiegerenkel) haben keinen hohen Freibetrag – hier gelten nur 20.000 €. Alles darüber hinaus wird schnell steuerpflichtig.

Fallbeispiele aus der Praxis

  • Geldschenkung für Studium: 100.000 € → steuerfrei.
  • Wohnung schenken: 180.000 € → steuerfrei.
  • Hausübertragung: 400.000 € → 200.000 € steuerfrei, 200.000 € steuerpflichtig. Bei 7 % Steuer = 14.000 €.
  • Haus mit Wohnrecht: Großeltern übertragen ein Haus, behalten sich ein Wohnrecht → der Wert des Wohnrechts mindert die Steuerlast.

Wichtig: Der Freibetrag gilt alle 10 Jahre erneut. Beispiel: 200.000 € Schenkung in 2025 + weitere 200.000 € in 2035 → insgesamt 400.000 € steuerfrei.

  • Sonderfall Enkel mit verstorbenem Elternteil: Großvater überträgt ein Haus im Wert von 350.000 € an den Enkel. Da der Vater des Enkels verstorben ist, gilt der höhere Freibetrag von 400.000 € → komplett steuerfrei.
  • Sonderfall Schwiegerenkel: Opa schenkt der Ehefrau des Enkels 300.000 € → nur 20.000 € steuerfrei, 280.000 € steuerpflichtig → Steuerlast deutlich höher.

Schenkung vs. Erbschaft

  • Bei Schenkungen können Freibeträge mehrfach genutzt werden (alle 10 Jahre).
  • Bei einer Erbschaft gilt der Freibetrag nur einmal.
  • Fazit: Wer frühzeitig schenkt, kann langfristig Erbschaftsteuer sparen.

Tipps & Gestaltungsmöglichkeiten

  • Kombination der Freibeträge von Eltern und Großeltern.
  • Schenkungen rechtzeitig staffeln.
  • Immobilien sorgfältig bewerten lassen (Wohnrecht, Nießbrauch).
  • Mehrfache Ausnutzung der Freibeträge durch Kettenschenkungen – Beispiel: Oma an Opa und dann an den Enkel, damit beide Freibeträge ausgeschöpft werden.

FAQ

200.000 € (in Sonderfällen 400.000 €).

Nur, wenn der Freibetrag überschritten wird.

In vielen Fällen die Schenkung, weil Freibeträge mehrfach genutzt werden können.

Hier gilt nur ein Freibetrag von 20.000 €, darüber hinaus wird es schnell teuer.

Nicht automatisch. Zwar sind übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit – aber was als „üblich“ gilt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass 20.000 € zu Ostern diese Grenze überschreiten – auch wenn der Schenkende über ein Millionenvermögen verfügt. Die Revision ist beim BFH anhängig. Vorsicht: Wer regelmäßig höhere Beträge zu Festtagen verschenkt, sollte sich steuerlich beraten lassen.

Planen Sie eine Schenkung an Ihre Enkel?

Wir prüfen die steuerlichen Auswirkungen, zeigen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung – kompetent, digital und bundesweit.

Freibetragsrechner

Schenkungen an Enkel – Steuerklasse I

Schenkungsbetrag
0,00 €
Freibetrag (gesamt)
0,00 €
Steuerpflichtiger Betrag
0,00 €
Schenkungssteuer
0,00 €
Nettoerwerb
0,00 €

Hinweis: Der Freibetrag von 200.000 € gilt für Schenkungen von Großeltern an Enkel (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Wenn das Elternteil des Enkels (also das Kind des Schenkers) bereits verstorben ist, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Vorerwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre werden auf den Freibetrag angerechnet und die Steuer wird nach der Progression des Gesamterwerbs berechnet. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG wird automatisch berücksichtigt.

Steuersätze Steuerklasse I (§ 19 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz
75.000 € 7 %
300.000 € 11 %
600.000 € 15 %
6.000.000 € 19 %
13.000.000 € 23 %
26.000.000 € 27 %
über 26.000.000 € 30 %

Erstellt von Steuerberater Sven Schröder
Dieser Rechner dient nur zur Orientierung. Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.