Kosten
für einen Steuerberater

Ein Steuerberater kann Privatpersonen weit mehr bringen, als viele denken.
Nicht nur die Steuererklärung wird einfacher – auch versteckte Steuervorteile können bares Geld sparen.

Typische Leistungen für Privatpersonen

  • Einkommensteuererklärung
  • Beratung bei Vermietung & Verpachtung
  • Kapitalanlagen im In- und Ausland
  • Absetzbarkeit von Pflege- und Krankheitskosten
  • Erbschaften und Schenkungen

Warum sich ein Steuerberater rechnet – häufig übersehene Sparhebel

  • Unterhaltszahlungen: Über das Realsplitting (Anlage U) sind bis zu 13.805 € absetzbar – mit Zustimmung des Empfängers – zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Kinderbetreuung & Haushaltshilfen: Ab 2025 sind 80 % der Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.800 € pro Kind im Jahr abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F.). Zusätzlich gibt es für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 % bis maximal 4.000 € im Jahr (§ 35a EStG).
  • Pflegekosten für Angehörige: Für unentgeltliche Pflege können Pauschbeträge von 600 €, 1.100 € oder 1.800 € (je nach Pflegegrad) geltend gemacht werden. (Hinweis: gilt ab Pflegegrad 2; Pflegegrad 1 hat keinen Pauschbetrag.) Zusätzlich lassen sich tatsächliche Pflege- und Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.
  • Behinderung: Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung (GdB) erhalten Pauschbeträge zwischen 384 € und 7.400 € jährlich (§ 33b EStG). Viele Betroffene verschenken diese Entlastung, weil sie nicht beantragt wird.

Kostenbeispiele

  • Einfache Steuererklärung (nur Arbeitslohn): ab ca. 300 €
  • Steuererklärung mit Vermietung: ca. 300–600 €
  • Komplexe Fälle (z. B. Ausland, Beteiligungen): ab 800 €

FAQ

Ab ca. 300 €, abhängig vom Umfang.

Ja – aber nur eingeschränkt. Steuerberaterkosten sind bei Privatpersonen nur dann abziehbar, wenn sie unmittelbar mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung); dann sind sie – je nach Einkunftsart – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Gemischt veranlasste Beratungskosten sind aufzuteilen; nur der auf die jeweiligen Einkünfte entfallende Teil ist abziehbar. Nicht absetzbar sind dagegen Kosten für die allgemeine Einkommensteuererklärung bei Arbeitnehmerfällen (nur Lohn), für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Auch bei Kapitaleinkünften gilt § 20 Abs. 9 EStG (Werbungskosten-Abzugsverbot) – hier bleibt lediglich der Sparer-Pauschbetrag.

Immer dann, wenn mehr als nur Lohn vorhanden ist – z. B. bei Vermietung, Erbschaften, Kapitalanlagen oder Pflegekosten.

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